Irgendwann hat jeder Datenträger das Ende seines Arbeits- oder Funktionszyklus erreicht und muss ausgetauscht werden. Dann stellen sich für Unternehmen insbesondere zwei Fragen: Wie soll bzw. muss man mit den Daten umgehen, die auf dem Datenträger gespeichert sind? Und welche Wege gibt es, eine gebrauchte Hardware wieder sinnvoll und sicher in den Wirtschaftskreislauf einzubinden, ohne dabei ein Risiko in puncto Datenschutz und Datensicherheit einzugehen?
Bei der Beantwortung dieser Fragen sind Unternehmen an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Diese sind vor allem dann zu berücksichtigen, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt.
Personenbezogene Daten
Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) reguliert auf der Ebene des Bundes den Datenschutz von und den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die gesetzlichen Regelungen betreffen sowohl die Bundesbehörden als auch den Privatbereich und somit auch alle Unternehmen, Institutionen und Vereine. Daten juristischer Personen fallen hingegen nicht in den Bereich des BDSG.
Als personenbezogen gelten Daten gemäß des BDSG dann, wenn sie die sachlichen und/oder persönlichen Verhältnisse einer natürlichen Person erfassen und beschreiben.
Ein weiteres Gesetz, das sich mit dem Schutz und dem Umgang personenbezogener Daten befasst ist das Telekommunikationsgesetz (TKG). Geregelt ist dort der Datenschutz und der Umgang mit personenbezogenen Daten in den einschlägigen Bestimmungen im 2. Abschnitt des 7. Teils.
Auch das Telemediengesetz (TGM) enthält zahlreiche Bestimmungen zum Datenschutz, die sich auf die Herausgabe von personenbezogenen Daten und den Datenschutz "beim Betrieb von Telemediendiensten" beziehen. Weitere Regelungen finden sich schließlich auch in den verschiedenen Büchern des Sozialgesetzbuches.
Die spezifischen Regelungen dieser Gesetze, die sich auf spezielle Anwendungsbereiche beziehen, sind dem BDSG vorgeordnet. Das Bundesdatenschutzgesetz gilt in diesem Sinne also nur ergänzend.
Vor allem für kleinere Unternehmen, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalten, ist es auf Grund der umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen beinahe unmöglich, alle Regulierungen, die für den Umgang und das Löschen von personenbezogenen Daten gelten, zu überblicken.
Wir bieten unseren Kunden deshalb in diesem Bereich unsere Dienstleistungen an. Im Rahmen unserer Dienstleistung "Datenschutz" halten wir uns an alle gesetzlichen Bestimmungen der oben zitierten Gesetze. Im Zuge des Remarketings heißt das vor allem, dass personenbezogene Daten, die sich auf einem Datenträger befinden, der in anderen Unternehmen wieder eingesetzt oder ausgemustert werden soll, unwiederbringlich und endgültig gelöscht werden müssen.
Die endgültige Löschung von Daten ist aber nur mit speziellen Verfahren und Programmen möglich, wie sie im Abschnitt Datenvernichtung (logische bzw. physische Datenvernichtung) beschrieben sind. Unsere Spezialisten wählen dabei die optimale Methode für die jeweilige Art der Daten und den Typ des Datenträgers aus.
Das Löschen personenbezogener Daten muss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zudem nachweislich erfolgen. Wir stellen unseren Kunden deshalb eine ausführliche Protokollierung des Löschvorgangs zur Verfügung, mit welcher der Erfolg der Datenlöschung im Sinne des Gesetzes nachgewiesen werden kann.
Unternehmensbezoge Daten
Natürlich müssen auch unternehmensbezogen Daten mit besonderer Sorgfalt und Vorsicht geschützt werden, stellen sie doch einen kritischen Geschäftswert des Unternehmens dar. Im Umgang mit den ausschließlich unternehmensbezogenen Daten sind die Unternehmen in geringerem Maße von gesetzlichen Vorgaben bestimmt. Doch empfiehlt sich auch hier die endgültige Löschung, wie sie von unseren Spezialisten durchgeführt wird. Durch die genaue Protokollierung des Löschvorgangs können unsere Kunden das Ergebnis der Datenvernichtung zudem stets im Auge behalten.